1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Vertragsgrundlage unserer Geschäftsbeziehungen zu den Bestellern unserer Produkte und werden im Zeitpunkt der Annahme eines Vertragsangebotes durch uns Vertragsinhalt. Stand August 2013. Entgegenstehende oder abweichende eigene Geschäftsbedingungen der Besteller gelten als abbedungen. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die von uns zu erklärende Annahme der Angebote unserer Besteller erfolgt ausschließlich auf der Grundlage unserer Verkaufs-, Lieferungs-, sowie der Montage- und Reparaturbedingungen.
2.1 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Unsere Forderungen sind an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind an unsere Angebote nur dann gebunden, wenn diese ausdrücklich als rechtsverbindlich deklariert worden sind, anderenfalls sie als 'invitatio ad offerendum' (Einladung zur Abgabe von Angeboten) gelten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Erfüllungsort unserer Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz bzw. das entsprechende Auslieferungslager. Die Erfüllung unserer Übergabeverpflichtung wird bewirkt durch die Konkretisierung (Bereitstellung) und Übergabe (§ 243 BGB) der Ware an das Beförderungspersonal. Kosten der Versendung der Ware gehen nicht zu unseren Lasten, sondern sind vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle, u. ä.
4. Die Konkretisierung bewirkt den Übergang der Leistungsgefahr auf den Besteller. Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs. Eine Haftung unsererseits wird dadurch jedoch nicht begründet.
5. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk oder Lager. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung sowie eventuelle Montage vor Ort plus Nebenkosten. Sofern zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung mehr als vier Monate vergangen sein sollten sind wir berechtigt den gültigen Tagespreis zu berechnen.
6. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Ansonsten gelten sie als Richtzeiten, deren Überschreitung um bis zu sechs Wochen als zulässig zu erachten ist, ohne dass die Besteller daraus irgendwelche Rechte herleiten könnten. Stellt sich nach Bestätigung der Bestellung heraus, dass wir zur Erfüllung nicht oder nicht fristgemäß bzw. innerhalb der Nachfrist nicht in der Lage sein werden, sind wir unsererseits berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, ohne dass daraus uns gegenüber Regressansprüche erwüchsen. Erhaltene Vorschüsse sind zurückzugewähren. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich sinnvoll sind.
7. Tritt der Besteller vom Vertrage zurück, ohne dass ihn in unserer Person liegende Gründe hierzu berechtigten, schuldet er uns pauschalierten nicht substantierungsbedürftigen Schadensersatz in Höhe von 12,5 % des Nettoauftragswertes (incl. MwSt.).
8. Eine gleiche Verpflichtung trifft den Besteller, wenn wir uns durch nachträglich bekannt werdende, in seiner Person liegende Gründe gezwungen sehen, vom Vertrage zurückzutreten. Als solche Gründe kommen namentlich in Betracht die Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ohne dass es der Beantragung eines Insolvenzverfahrens bedürfte, die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung sowie das Bekannt werden sonstiger maßgeblicher die Kreditwürdigkeit des Bestellers beeinträchtigender Umstände oder fehlgeschlagene Finanzierungs- oder Leasingbemühungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur auflösenden Bedingung erhoben worden sind.
9. Wir beschränken unsere Haftung auf die Verschuldensformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
10. Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere über den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
11.1 Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigem Mangel, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
11.2 Garantie/Gewährleistung/Autorisierung. Eine Autorisierung erfolgt nach der Service- schulung mit der entsprechenden Bestellung des Servicetechnikers.
11.3 Haftungsausschluss bei nichtautorisierten Servicearbeiten an Herrmann Produkten.
12. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
13. Rechte wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
14. Garantieren im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
15.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen vor.
15.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
15.3. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
15.4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 16.2. und 16.3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
15.5. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die Ware im ordentlichem Geschäftsbetrieb weiter zu verwerten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises (in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer)) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Falls zwischen uns und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 Abs. 2 BGB HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleiben wir auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldnerbereinigung (§ 305 I 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprozess oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einzugsberichtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
15.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder in sonstiger Weise verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
15.7. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar vermischt so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Ware des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilig Miteigentum zu übertragen.
15.8 Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher.
15.9 Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Punkt 5 dieser Klausel ist der Besteller auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
15.10 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung an.
15.11 Wer Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
15.12 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Als realisierbarer Wert sind sofern der Besteller nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Bestellers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlags von maximal 45% der zu sichernden Forderung wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.
16.1. Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen zwei Wochen nach Rechnungsstellung. Zahlungen sind - soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders gestattet ohne Abzug zu leisten.
16.2. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
17.1. Soweit schriftlich Ratenzahlung bewilligt worden ist, wird die Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn eine Rate länger als einen Monat in Rückstand gerät oder zum dritten Male die Raten nicht vollständig und/oder pünktlich gezahlt werden.
17.2. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
18. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt.
19. Soweit wir durch zusätzlichen Auftrag Montage- oder Reparaturarbeiten durchzuführen haben, gilt folgendes: Vorleistungen des Bestellers müssen vollständig und sachgerecht erbracht sein; insbesondere müssen die Erd-, Fundament-, Bau-, und Gerüstarbeiten einschließlich der zur Inbetriebnahme erforderlichen Zu- und Ableitungen entsprechend den von uns zur Verfügung zu stellenden Kombinationsfundamentplänen abgeschlossen sein. Der Besteller hat auf seine Kosten Hilfskräfte und Geräte zum Transport/ Abladen schwerer Montageteile sowie trockene beheizte und abzuschließende Räume für unsere Monteure und die benötigte Energie zur Verfügung zustellen. Er hat ferner vor Arbeitsbeginn die zur Montage vorgesehenen Objekte auszupacken und bereitzustellen.
20. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Eine Anrechnung findet nur dann statt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
21. Die Kosten der Montage berechnen sich nach Arbeitszeitaufwand und nach Materialaufwand. Unsere Monteure sind verpflichtet, Arbeitsberichte zu fertigen, welche vom Besteller gegenzuzeichnen sind. Zur Berechnung kommen die am Tage der Rechnungserstellung gültigen Tagessätze für Arbeits-, Reise- und Wartezeit sowie Nebenkosten wie Auslösung, Übernachtung und Fahrtkosten.
22.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch im Verkehr mit Auslandskunden. Das Haager KaufRÜbk vom 1.7.64, das EKG sowie das EKAG vom 17.7.73 werden abbedungen.
22.2 Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.
23.1 Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für sämtliche sich ergebene Streitigkeiten der Sitz der Firma des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
23.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.
24. Soweit einzelne Regelungen unzulässig sein sollten, soll sich die Unwirksamkeit auf die entsprechende Klausel beschränken. Solche Bestimmungen sind im Wege ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Intentionen und der gesetzlichen Vorschriften dichtestmöglich an der entsprechenden Klausel auszulegen.